Der Verweis des Beschwerdeführers auf den Schätzwert bei einem Vergleich mit der Population «Afro-Asiatic- Berber» ist nach Auffassung der Gutachter nicht zielführend: Solange davon ausgegangen werden müsse, dass als alternative Täterschaft jemand aus der lokalen Bevölkerung in Betracht komme, müsse die Häufigkeit des Profils auch relativ zu dieser Bevölkerung bestimmt werden. Sollte aufgrund der Fallumstände feststehen, dass der Täter aus einem Berbervolk stamme, so könne man auch, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, den Referenzpopulationssatz der «Afro-Asiatic-Berber» verwenden.