«Im forensisch-molekularbiologischen Gutachten des IRM vom 10. Mai 2017 (IRM-Nr. 17-03784-Q) ging es dann darum zu klären, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Beschwerdeführer der Spurengeber des Abstrichtupfers ab dem Hals des Opfers 2 und ab dem Büstenhalter des Opfers 1 ist. Dabei erklärten die Gutachter zum besseren Verständnis zunächst einmal den wissenschaftlichen Hintergrund und die angewandte Untersuchungsmethodik: Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um herkömmliche autosomale DNA-Profile, sondern um DNA-Profile Y-chromosomalen Ursprungs.