«Gemäss dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten vom 9. Januar 2017 (IRM-Nr. 16-12624-Q) wurde mit dem DNA-Mischprofil, welches aus dem Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1 aussen» erstellt wurde, ein «Tactical Search» durchgeführt. Dieser habe einen Hinweis auf die unter PCN .________ gespeicherte Person des Beschwerdeführers als Mitspurengeber ergeben. Um eine mögliche Mitspurengeberschaft des Beschuldigten weiter zu prüfen, sei aus seinem DNA-Material ein Y-STR-Profil erstellt worden. Dieses sei dann mit den bereits aus den vorhandenen Beweismitteln (insbesondere «Büstenhalter des Opfers 1» und «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2») direkt verglichen worden.