Ergänzend ist auf ein weiteres Gutachten des IRM vom 22. Dezember 2016 (IRM-Nr. 16- 11744-Q) zu verweisen (pag. 599 ff.). Vom Beweismittel «BH-Körbchen (1 Teil)» der Privatklägerin 1 sind zusätzliche Proben entnommen worden. Zum autosomalen DNA-Profil wurde im Ergebnis Folgendes festgehalten: Aus dem Beweismittel «BH-Körbchen (1 Teil)» sei ein inkomplettes Mischprofil erstellt worden (hauptsächlich weiblich). Die Nebenkomponente sei gering ausgeprägt und stamme von mindestens einer Person. Da die Nebenkomponente sehr gering ausgeprägt sei und das Mischprofil die Mindestanforderungen (8