Später seien dann die aus dem zweiten Vorfall zum Nachteil des Opfers 2 vorhandenen Beweismittel ebenfalls analysiert und die aus diesen Beweismitteln erhaltenen Y-Spurenprofile (stammend aus dem Beweismittel «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2») mit jenen vom ersten Vorfall zum Nachteil des Opfers 1 verglichen worden. Dabei habe nicht ausgeschlossen werden können, dass der Spurengeber des Y-Hauptprofils des Beweismittels «Abstrichtupfer ab Hals Vorderseite Opfer 2» oder ein Verwandter der gleichen männlichen Linie auch Mitspurengeber des Mischprofils sei, welches vom Beweismittel «Büstenhalter des Opfers 1» erstellt worden sei.» [pag. 464 ff.].