Die jeweiligen Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Beweiswürdigend kann jedoch festgehalten werden, dass sich diesen Ausführungen, abgesehen von den Auswertungen des DNA-Abriebs – bei C.________ ab ihrem Büstenhalter Aussen- und Innenseite links und bei E.________ ab der Vorderseite ihres Halses – keine weiteren Erkenntnisse gewinnen lassen. Betreffend die Auswertung der DNA-Abriebe, der DNA-Mischprofile sowie der Y-STR-Profile wird deshalb auf die Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Ziff. 8.5.2.2 hiernach). 8.5.2.2 Gutachten des IRM