Ausserdem fällt auf, dass das Ganze gemäss ihm am selben Ort stattgefunden haben soll, wo es tatsächlich geschehen ist. Dies kann sicherlich kein Zufall sein und ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte eben der Täter ist.» 8.5 Beweiswürdigung der Kammer 8.5.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1608 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).