Weiter sei noch einmal erwähnt, dass der Beschuldigte von sich aus, ohne konkrete Frage von einem „Problem“ mit einer Frau beim Brunnen in der Nähe der AG.________ erzählte. Dies in absolut freier Rede, ohne dass ihm Zwischenfragen gestellt wurden. Wie erwähnt, erachtet das Gericht diese Aussagen zum besagten „Problem“ mit dieser Frau als absolut unglaubwürdig, resp. das Gericht geht davon aus, dass es sich dabei um den Vorfall mit C.________ handelte, da er diese Frau punkto Haarfarbe und Alter ähnlich beschrieb. Ausserdem fällt auf, dass das Ganze gemäss ihm am selben Ort stattgefunden haben soll, wo es tatsächlich geschehen ist.