Vorab sei zusammenfassend an dieser Stelle noch erwähnt, dass sich das Gericht bezüglich der subjektiven Beweismittel vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und E.________ stützt. Ausgangspunkt für den Tatverdacht des Beschuldigten bilden die Aussagen der beiden Opfer. Zwar konnte keines der beiden Opfer anlässlich des Vorhalts der Fotodokumentation den Beschuldigten als Täter des jeweiligen Vorfalls identifzieren. Dennoch konnte insbesondere C.________ eine präzise Täterbeschreibung abgeben: gross, schmal und dünn, kräftig, vom Akzent her Nordafrikaner, Tunesier oder Marokkaner (p. 615), auch wenn sie ihn danach auf der Fotokonfrontation nicht wiedererkannte.