Im Gutachten wird weiter erläutert, weshalb auf eine Wahrscheinlichkeitsangabe in Prozenten verzichtet worden ist. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass hierfür eine Anfangswahrscheinlichkeit für die zwei sich gegenüberstehenden Hypothesen („beim Tatverdächtigen handelt es sich um den Verursacher der DNA-Spur“ vs. „ein unbekannter Dritter ist Verursacher der DNA-Spur“) festgelegt werden müsste. Eine solche lasse sich jedoch nicht exakt vornehmen bzw. sei schlicht spekulativ.