In beiden Fällen gilt es die Frage zu beantworten, ob dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen im Sommer 2016 begangen zu haben. 8.3 Objektive und subjektive Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben den Anzeigerapporten vom 27. Januar 2017 und vom 19. Dezember 2016 (pag. 420 ff.; pag. 689 ff.) der Bericht des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals (pag. 450 f.), das Rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM vom 7. September 2016 (pag. 459 ff.), das forensisch-molekularbiologische Gutachten vom 24. Oktober 2016 (pag.