8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die in der Anklageschrift umschriebenen Tatabläufe der Vorfälle vom 9. Juli 2016 zum Nachteil von C.________ und vom 28. August 2016 zum Nachteil von E.________ sind in ihren äusseren Abläufen grundsätzlich unbestritten. Bestritten ist praktisch ausschliesslich die Täterschaft des Beschuldigten. In beiden Fällen gilt es die Frage zu beantworten, ob dem Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, die ihm vorgeworfenen Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen im Sommer 2016 begangen zu haben.