Durch dieses Vorgehen schuf der Beschuldigte in besonders rücksichtsloser und gewissenloser (=skrupellos) Weise eine für E.________ unmittelbar lebensgefährliche Situation, welche sich durch folgende relevanten Strangulationsfolgen begründet: - Atemnot, Erstickungs- und Todesangst beim Opfer - Einen Monat andauernde Schluckbeschwerden des Opfers - Oberflächlicher Hautdefekt im Bereich des Kehlkopfes, nicht wegdrückbare, rote Hautverfärbungen, betont über dem linken Kopfwendemuskel. Bezüglich dieser unmittelbaren Lebensgefahr handelte A.________ mit direktem Vorsatz, wobei er darauf vertraute, diese werde sich nicht realisieren.