Zu einem unbekannten Zeitpunkt während des Geschehens gemäss Ziff. 1 drosselte der Beschuldigte das Opfer zudem, indem er C.________ die eine Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BHs um den Hals band, so dass sich der BH-Träger-Versteller vorne am Hals und ein Knoten hinten im Nackenbereich des Opfers befanden. Die Schnürung war dabei so stark, dass C.________ einerseits nicht in der Lage war, den umgebundenen BH selbst von ihrem Hals zu lösen, ohne sich dabei die Luftzufuhr noch mehr abzustellen und andererseits an der Halsvorderseite einen Schnitt vom BH-Träger-Versteller davontrug. Auch der nach dem Vorfall herbeigeeilten AI.