Weiter wird dem Beschuldigten zur Gefährdung des Lebens, evtl. Versuch dazu, ebenfalls zum Nachteil von C.________, in der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen (Ziff. 2 der AKS; pag. 1326 f.): «Während des Geschehens gemäss Ziff. 1 würgte A.________ C.________ während längerer Zeit, respektive immer wieder, indem er den Hals von C.________ mit beiden Händen von vorne umfasste und so fest zusammendrückte, respektive Druck ausübte, dass das Opfer teilweise keine Luft mehr bekam, nicht mehr sprechen und nicht mehr einatmen konnte.