Indem A.________ C.________ während dieses Vorfalles minutenlang intermittierend würgte und sie zudem mit der einen Hälfte des durch den Vorfall beschädigten BH’s drosselte, so dass das Opfer unter Erstickungsund Todesangst litt und schliesslich unter anderem Würgemale festgestellt werden konnten (vgl. Ziff. 2 nachfolgend), fügte er C.________ wissentlich und willentlich besonderes physisches und psychisches Leiden zu, welches das Mass überschritt, welches notwendig gewesen wäre, den Widerstand des Opfers zu brechen und handelte damit grausam.»