Den zweiten Vorfall hat er durchwegs vehement bestritten. Die Vorhalte haben die Aussagen des Beschuldigten mithin sowieso zu keinem Zeitpunkt massgeblich beeinflusst. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht aufgrund täuschender Vorhalte zustande gekommen sind. Abschliessend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anlässlich der Fortsetzungsverhandlung unter Beizug einer anderen Übersetzerin sämtliche seiner bisherigen Aussagen bestätigte und inhaltlich keine Ergänzungen anbrachte (pag. 2123, Z. 10-21). Sämtliche Aussagen des Beschuldigten sind mithin verwertbar.