2016 ohne jegliche Vorhalte von Spurenhinweisen oder ähnlichem spontan und frei ein durchgängiges Ereignis, welches sich im Sommer mit einer Frau bei der AG.________, genau an jenem Ort, an welchem sich der vorliegend zu beurteilende Vorfall zum Nachteil von C.________ ereignet hat, erzählt hat. Als ihm sodann die Spurenhinweise auf dem BH vorgehalten wurden, hat der Beschuldigte keine zusätzlichen inkriminierenden Aussagen gemacht. Er hat lediglich bereits gemachte Aussagen herangezogen, um die Spurenhinweise möglichst günstig zu erklären. Den zweiten Vorfall hat er durchwegs vehement bestritten.