_ bereits in der ersten Einvernahme des Beschuldigten auf die Problematik der Spurenhinweise hin und dass es sich dabei nicht um einschlägige, zweifellos identifizierbare Hits gehandelt habe. Spätestens nach dieser Intervention seines Verteidigers muss dies auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein. Dem Beschuldigten war mithin seit Beginn und danach in jeder weiteren Phase des Strafverfahrens klar, um welche Art von Spuren es sich handelte. Es gab seitens des Beschuldigten somit keine realistische Restmöglichkeit eines Irrtums mehr, aus der eine Täuschung hergeleitet werden könnte. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte eingangs der Einvernahme vom 24. Februar