Es ist stets betont worden, dass eine männliche Spur habe sichergestellt werden können und dass die sich daraus ergebenden Spurenhinweise dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können. Dieser Vorhalt entspricht den Auswertungen des IRM und so ist – entgegen den Ausführungen des Verteidigers – mit dieser Zuordnung zu keinem Zeitpunkt «individualisierend» gemeint gewesen. Zudem wies Rechtsanwalt B.________ bereits in der ersten Einvernahme des Beschuldigten auf die Problematik der Spurenhinweise hin und dass es sich dabei nicht um einschlägige, zweifellos identifizierbare Hits gehandelt habe.