15 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bat Rechtsanwalt B.________ die Vorinstanz in den Präliminarien darum, dass dem Beschuldigten keine Fragen oder Vorhalte gemacht würden, welche diesem suggerieren würden, dass seine Spur an den Opfern gefunden worden sei. Dies sei nicht erstellt. In der Spur seien Merkmale gefunden worden, die seinen Merkmalen entsprechen würden. Es seien aber nur Merkmale, welche nicht einer Person zugeordnet werden könnten. Solche Fragen seien nicht zuzulassen (pag. 1508).