377, Z. 357 f.). In der Folge wurde auch hier durchwegs von Spurenhinweis gesprochen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017 wurde dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Opfers und den Ihnen zuordbaren Spurenhinweisen – am BH Innen und Aussagen –, gehe ich von folgendem Sachverhalt aus: […].» (pag. 390, Z. 310 f.). Unmittelbar darauf wird in einem Verbal festgehalten «Anmerkung von RA B.________: er finde es nicht fair, wenn dem Beschuldigten der Vorhalt gemacht wird, da es für ihn so töne, als ob es erwiesenermassen seine Spuren wären, was nicht erstellt sei.