Schliesslich wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: «Die Polizei hat diesbezüglich Ermittlungen getätigt und sämtliche sichergestellten Spurenträger ausgewertet. Ab dem Opfer (Halsbereich) konnte der Kriminaltechnische Dienst eine männliche Spur sicherstellen. Diese männlichen Spurenhinweise konnten Ihnen zugeordnet werden. Was sagen Sie dazu?» (pag. 377, Z. 352-355). Unmittelbar nach diesem Vorhalt schaltete sich der Verteidiger des Beschuldigten ein und wies darauf hin, dass von Spurenhinweisen und nicht von Spuren geredet werde. Durch die Polizei wurde bestätigt, dass dies so gemeint gewesen sei (Verbal, pag. 377, Z. 357 f.).