374, Z. 239-242). Daraufhin sprach die Polizei bei den entsprechenden Vorhalten durchwegs von einem Spurenhinweis (pag. 375, Z. 245 u. Z. 249). Zu keinem Zeitpunkt hat die Polizei dem Beschuldigten explizit oder implizit suggeriert, dass er mit diesem Spurenhinweis endgültig überführt werden könne. Bezüglich des zweiten Vorfalles vom 28. August 2016 zum Nachteil von E.________ verhält es sich ähnlich. Nachdem dem Beschuldigten ein allgemeiner Vorhalt betreffend des Delikts gemacht wurde, wies die Polizei darauf hin, dass er sich gemäss Spurenabklärung in dieser Nacht in Bern aufgehalten habe (pag. 376, Z. 330-337). Schliesslich wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht: