370, Z. 14-17). Der Beschuldigte hat daraufhin – ohne Vorhalte oder spurentechnische Erklärungen – auf die Frage «Wissen Sie noch, was Sie am Samstag, 09.07.2016 gemacht haben» ohne weiteres Einwirken der Polizei geantwortet «Das kann ich nicht sagen, ich kann mich nicht an dieses Datum erinnern. Ich weiss, dass ich in der AG.________ ein Problem hatte, aber das Datum kann ich nicht nennen.» und weiter «Das war letzten Sommer. Ich hatte ein Problem mit einer Frau.». Daraufhin umschrieb er als zusammenhängendes Ereignis die genauen Umstände, wie sie sich seiner Meinung nach an besagtem Sommerabend beim Brunnen neben der AG.________ mit einer jungen Frau zugetragen haben sollen (pag.