Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 24. Februar 2017 zu den Vorfällen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen wurde dem Beschuldigten einleitend folgende Information gegeben: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, begangen am 09.07.2016 und ein Vorverfahren wegen Körperverletzung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung bzw. evtl. versuchte Vergewaltigung, begangen am 28.08.2016 eingeleitet worden. Sie werden als beschuldigte Person einvernommen. […].» (pag. 370, Z. 14-17).