14 fenen Person. So dürfen die Strafbehörden das Vorliegen von belastenden Beweismitteln (etwa Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten, oder das Vorhandensein von DNA- Spuren) ebenso wenig vorspiegeln, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erlangen, wie eine Wahrheitspflicht (GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 47 zu Art. 140). Anlässlich der ersten Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei vom 24. Februar 2017 zu den Vorfällen zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen wurde dem Beschuldigten einleitend folgende Information gegeben: