Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Bei der Beweiserhebung ist eine Täuschung seitens der Strafbehörden unzulässig. Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, also in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung, über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betrof-