darstellen, zumal sie bei der befragten Person einen Irrtum hervorrufen würden. Solche Vorhalte würden sowohl dem Fairnessverbot als auch dem Ziel der materiellen Wahrheitsfindung widersprechen und seien entsprechend unzulässig. Antworten auf solche Fragen seien absolut unverwertbar (pag. 1726). Diesen Antrag wiederholte Rechtsanwalt B.________ im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlungen vom 19. Juni 2019 und vom 15. August 2019 (pag. 1941; pag. 2133). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art.