RIEDO, a.a.O., N. 10 zu Art. 31). 13 Aus den Strafantragsformularen geht hervor, dass das eine von AD.________ und das andere von AE.________ unterschrieben worden ist. Bei ersterem handelt es sich um einen Mitarbeiter (pag. 944), wobei letztere als Filialleiterin aufgeführt worden ist. Über ihre Vertretungsbefugnisse wurden keine Abklärungen getätigt. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie zur alleinigen Unterschrift in Vertretung der AF.________ AG bei Stellung eines Strafantrags berechtigt gewesen wären.