Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister bzw. aus den Statuten. Bei einer AG ist der Verwaltungsrat antragsbefugt (RIEDO, a.a.O., N. 81 zu Art. 30). Zunächst können juristische Personen des Privatrechts naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln. Genau gleich verhält es sich in Bezug auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter. Entscheidend kann deshalb nur sein, in welchem Zeitpunkt eine für die juristische Person handelnde natürliche Person die entsprechende Kenntnis erlangt (sog. Wissensvertretung; RIEDO, a.a.