Bei Antragsdelikten ist die Frage nach dem Antragsteller von zentraler Bedeutung. Den ausgefüllten Strafantragsformularen kann die tatsächlich geschädigte Person, vorliegend die AF.________ AG, nicht entnommen werden. Überdies ist zu prüfen, wer konkret befugt war, namens der verletzten juristischen Person Strafantrag einzureichen. Es sind nur jene Personen zur Antragsstellung befugt, die dazu berufen sind, die betroffenen Interessen der juristischen Person wahrzunehmen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 31). Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation.