__ AG darstellt (.________, zuletzt besucht am 21.10.2019). Es handelt sich dabei um eine Marke und keine Firma, also auch keine juristische Person. Auch wenn die betreffende Filiale vorliegend unter eben dieser Bezeichnung aufgeführt ist, so kann als verletzte Person im Sinne von Art. 30 aStGB nur die AF.________ AG gelten, welche sodann wegen geringfügigen Diebstahls antragsberechtigt gewesen wäre. Auch wenn es sich wie hier in der Hauptsache um eine Bagatelle handelt, sind die massgebenden gesetzlichen Formalitäten zu beachten. Bei Antragsdelikten ist die Frage nach dem Antragsteller von zentraler Bedeutung.