Den Strafantrag vom 1. September 2016 hat AD.________ und jener vom 31. Oktober 2016 AE.________, Filialleiterin, unterzeichnet. Vorab gilt es zu prüfen, ob die geschädigte Person korrekt erfasst wurde. Sodann gilt es zu prüfen, ob AD.________ und AE.________ berechtigt waren, die Strafanträge zu stellen und diese somit Gültigkeit haben. 6.2 Prüfung im konkreten Fall Zu fragen ist einleitend, wer als verletzte Person im Sinne von Art. 30 StGB zu gelten hat. In den Strafantragsformularen wird als geschädigte Person je die «Q.________» und in der Anklageschrift die «Q.________ AG» genannt. Fest steht, dass «Q.________» eine von drei Verkaufskanälen der AF.________ AG darstellt (.