379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Der Beschuldigte soll am 1. September 2016 und am 31. Oktober 2016 jeweils in Biel Schuhe im Wert von CHF 69.90 respektive CHF 59.90 an sich genommen und das Geschäft ohne zu bezahlen, verlassen haben. Die Strafanträge datieren vom 1. September 2016 (pag. 957 f.) und vom 31. Oktober 2016 (pag. 978 f.). Als Geschädigte wird jeweils «Q.________» aufgeführt. Den Strafantrag vom 1. September 2016 hat AD.