12 der Tatbestand des geringfügigen Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (StGB, SR 311.0; zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 13 hiernach). Es handelt sich um eine Tat, die nur auf Antrag verfolgt wird. Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO).