und dem 11. August 2016 in Bern und zwischen dem 20. und dem 23. August 2016 in Biel, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz, in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Anschlussberufung – mit Ausnahme des Zivilpunkts – nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.