5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Hehlerei, angeblich mehrfach begangen am 29. November 2016 in Biel und im November 2016 in Bern, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen wurde. Infolge der Beschränkungen der Berufung durch Rechtsanwalt B.