1. Die Zivilklage vom 23. März 2018 sei unter Kosten- und entschädigungsfolgen vollumfänglich gutzuheissen. 2. Demgemäss ist der Beschuldigte durch das Obergericht zu verurteilen, dem Opfer eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 5‘000.00 zuzgl. Zins zu 5% seit dem angeklagten Vorfall zu bezahlen.»