3.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 09. Juli 2016, an C.________; 3.3 zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________ gemäss Kostennoten. 4. Die beschlagnahmten Kleider und Schuhe von C.________ seien ihrer amtlichen Anwältin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 5. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin von C.________ sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.»