3. zur Bezahlung der gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. August 2016 für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei kostenfällig zu widerrufen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).