1. Die für das erstinstanzliche Verfahren in Ziffer IV.1.1 des erstinstanzlichen Urteils festgesetzte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei im gleichen Verhältnis wie die Verfahrenskostenausscheidung (mindestens 9/10) nicht der Rückzahlungspflicht von A.________ zu unterwerfen. 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ für das oberinstanzliche (Berufungs-)Verfahren sei gemäss Kostennote vom 13. August 2019 festzusetzen, ohne Rückzahlungspflicht von A.________.