3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von höchstens 1/10. V. Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen (Berufungs-)Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. VI. Sicherheitshaft Herr A.________ sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. VII. Entschädigungsforderung A.________ sei eine Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Umfang von mindestens 808 Tagen zu mindestens CHF 200.00 pro Tag, d.h. insgesamt mindestens CHF 161‘600.00, zzgl. Zins seit dem 7. März 2017, zuzusprechen. VIII. Zivilklagen