Anlässlich der Fortsetzungverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, es sei ein Zeitungsartikel der neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 4. November 2011 mit dem Titel «Arabisch ist nicht Arabisch» zu den Akten zu erkennen und es sei ein Obergutachten einzuholen, welches sich insbesondere zu den dem Sachverständigen im Rahmen der Fortsetzungsverhandlung gestellten Fragen äussere (pag. 2127). Zur Begründung des zweiten Beweisantrags führte Rechtsanwalt B.________ insbesondere aus, dass das IRM nicht die richtige Stelle sei, um sich mit Fragen des Tactical Search und der Y-STR-Profile zu befassen. Es könne nicht angehen, dass sich der Sachverständige bei Prof. O._____