Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, allfällige weitere Ergänzungsfragen- und/oder Erläuterungsfragen zu dieser Expertisenergänzung zu stellen (pag. 2087 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Straf- und Zivilklägerinnen teilten mit, dass sie weder Ergänzungsfragen zum Ergänzungsgutachten noch an die sachverständige Person Dr. ès. Sc. H.________, welcher als sachverständige Person zur Fortsetzungsverhandlung vorgeladen wurde, hätten (pag. 2094; pag. 2095; pag. 2097; pag. 2098; pag. 2105). Rechtsanwalt B.________ liess der Kammer seine Ergänzungsfragen an die sachverständige Person mit Eingabe vom 5. August 2019 zukommen (pag.