Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte der Beschuldigte ein Schreiben von Dr. M.________ des Instituts für Forensische Genetik, D-48161 Münster, vom 6. Mai 2019 ein und beantragte, dieses sei als Beweismittel zu den Strafakten zu nehmen (pag. 1907 ff.). Am 18. Juni 2019 führte die Vorsitzende ein Telefongespräch mit Dr. phil. nat. N.________, .________ IRM, wovon sie ein Verbal verfasste, welches noch gleichentags den Parteien mittels Fax zugestellt wurde (pag. 1933 f.). Die Berufungsverhandlung fand am 19. Juni 2019 statt. Eingangs wurden die Anträge der Straf- und Zivilklägerinnen auf Ausschluss der Öffentlichkeit gutgeheissen.