1825 fff.; pag. 1832 ff.) und ohne Einwände der übrigen Parteien wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2019 für die Dauer der Einvernahme eine Vermeidung der Konfrontation der Straf- und Zivilklägerinnen mit dem Beschuldigten angeordnet, im Übrigen die Möglichkeit der Dispensation eingeräumt und der Ausschluss der Öffentlichkeit (mit Ausnahme der Urteilseröffnung) in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde zum neuen Verhandlungstermin geladen und die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 1893 ff.). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 reichte der Beschuldigte ein Schreiben von Dr. M.___