Hingegen sei der Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gutzuheissen (pag. 1739). Die beiden Straf- und Zivilklägerinnen haben sich – soweit die Abweisung des Antrags auf Vorladung von sachverständigen Personen betreffend – den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen (pag. 1740; pag. 1742). Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten auf Vorladung sachverständiger Personen ab. Dagegen hiess sie den Beweisantrag des Beschuldigten, dieser sei anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache zu befragen, gut (pag. 1777 ff.).