1722 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zu der beantragten Vorladung von sachverständigen Personen zusammengefasst aus, dass es sich bei den Gutachten des IRM nicht um die einzigen Beweismittel handle. Die Gutachten seien klar, vollständig und überzeugend. Der Beizug von sachverständigen Personen bzw. Mathematiker/Statistiker erweise sich als nicht notwendig, weshalb der Beweisantrag abzuweisen sei. Hingegen sei der Beweisantrag auf Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gutzuheissen (pag.