Der Beschuldigte und C.________ teilten jeweils mit, dass keine Gründe für ein allfälligen Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vorliegen würden (pag. 1750; pag. 1752). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Berufungsverhandlungen Mit Berufungserklärung vom 15. Juni 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien für die oberinstanzliche Hauptverhandlung sachverständige Personen vorzuladen, welche sich zu den bisherigen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) vom